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Satzung des Offroad-Travel e.V.
Präambel
Das Erforschen fremder Länder und Kulturen gehört von jeher zu dem, was Menschen bewegt und geleitet hat. Das Kennenlernen von
fremden Kulturen, Sitten, Bräuchen, Ländern, Leuten und der Austausch mit Gleichgesinnten, das sind einige der wichtigsten Aspekte in
unserem Verein. Dieses Ziel wollen wir mit Menschen teilen, die auf Grund einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung
nicht in der Lage sind bzw. den Mut nicht finden, alleine auf Entdeckungsreise zu gehen. Weiterhin wollen wir unsere Reisen nutzen, um Hilfstransporte
durchzuführen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
a) Der Verein führt den Namen: Offroad-Travel e.V.
b) Der Verein hat den Sitz unter folgender Adresse: Bruno-Thum-Weg 8 ,01454 Radeberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein hat zum Ziel, behinderten und nichtbehinderten Menschen die gleichen Reisemöglichkeiten zu bieten, sie dabei zu unterstützen
über ihre -Grenzen- hinauszuwachsen und ihnen kulturelle Erlebnisse zu vermitteln, um auf diese Weise
aktiv zu ihrer Gleichberechtigung und Integration beizutragen. Durch das gemeinsame Erleben fremder Länder, Sitten und Bräuche erlernen
Behinderte und Nichtbehinderte den gemeinsamen Umgang miteinander. So soll ein Beitrag zur Verständigung zwischen den Behinderten, den
Nichtbehinderten und den fremden Kulturen geleistet werden.
Gleichzeitig sollen hilfsbedürftige Menschen in strukturell schwach entwickelten
Gebieten im Ausland durch das Verteilen von Sachspenden und -mitteln unterstützt werden. Dabei sollen die behinderten Menschen unmittelbar
mit einbezogen werden.
Der Verein erreicht seine Ziele durch:
- Information der Öffentlichkeit durch Reiseberichte und Vorträge der Reiseteilnehmer
- Internetpräsentation
- Einwerben von Sach- und Geldspenden
- Vermittlung von Kontakten mit geeigneten Partnern
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
b) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.
c) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
d) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern.
e) Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und
können insbesondere an sümtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antrüge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch
schriftliche Vollmacht (§ 9) ausgeübt werden.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu
unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitragseingang und der schriftlichen Anerkennung der Satzung.
b) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
c) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
d) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat (d.h. nach §1c spätestens am 30.11.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
e) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober
Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei
Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Der Betroffene ist zur nächsten Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Erst der mehrheitliche Beschluss der Mitgliederversammlung,
der im Protokoll zu vermerken ist, bestütigt den Ausschluss. Wenn der Ausgeschlossene nicht erscheint, muss der Beschluss
trotzdem besprochen und protokolliert werden.
f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
a) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
b) Die Beiträge werden monatlich für den darauffolgenden Monat bezahlt, bzw. halbjährlich im vorraus.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden, oder einer von ihm beauftragten Person geleitet.
Sie hat folgende Aufgaben:
- über die Satzung, Änderung in der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
bestimmen
- über die Beitragsordnung zu bestimmen
- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Anerkennung der Jahresberichte, inklusive der Rechnungslegung
- Entlastung des Vorstands (sie stellt ein Verzicht auf Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber dem Gremienmitgliedern für
solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversamm- lung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren)
- im Wahljahr nach § 10b den Vorstand wählen
- Behandlung von Anträgen der Mitglieder
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr
b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen.
Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die
dem Verein letzte bekannte Mitgliedsadresse, oder per E-Mail.
c) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
d) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
e) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder
wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Stimmenberechtigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand verlangt.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
a) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Diese kann mit
einer schriftlichen Vollmacht, die bei der Mitgliederversammlung vorgezeigt und im
Protokoll vermerkt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
Allerdings kann ein Mitglied nur maximal zwei Vollmachten übernehmen.
b) Wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind, ist
die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sollten nicht genügend Mitglieder zur
Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein, ist dies zu protokollieren und
nur die Anwesenden (inklusive Vollmachten) stimmen ab. Über Änderungen der
Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsord- nung oder andere
grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, darf dann jedoch
nicht entschieden werden.
c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen
(inklusive Vollmachten). Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme
des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.
d) Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und
Beitragsordnung oder andere grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit
hinausgehen, müssen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden (ohne
Vollmachten) beschlossen werden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
Die Stimme des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.
e) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder
Zuruf. Verlangen mindestens zwei Mitglieder, eine geheime Abstimmung
vorzunehmen, muss der Versammlungsleiter diese durchführen.
§ 10 Vorstand
a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzender
- Stellvertretender Vorsitzender
b) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vereinsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Turnus für die
Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters soll sich überschneiden.
c) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
d) Der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß
§ 26 BGB.
e) Der Vorsitzende ist allein beschlussfähig, oder bei Nichterreichbarkeit der
stellvertretende Vorsitzende.
f) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand
eine Ergänzungs- wahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.
§ 11 Bekundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins
a) Die Auflösung des Vereins hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit
der im §9 Abs. d) festgelegten Stimmenmehrheit zu erfolgen.
b) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließendes beschließt.
c) Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens, dürfen erst nach
Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
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