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								Satzung des Offroad-Travel e.V.
								Präambel
								Das Erforschen fremder Länder und Kulturen gehört von jeher zu dem, was Menschen bewegt und geleitet hat. Das Kennenlernen von 
								fremden Kulturen, Sitten, Bräuchen, Ländern, Leuten und der Austausch mit Gleichgesinnten, das sind einige der wichtigsten Aspekte in
								unserem Verein. Dieses Ziel wollen wir mit Menschen teilen, die auf Grund einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung 
								nicht in der  Lage sind bzw. den Mut nicht finden, alleine auf Entdeckungsreise zu gehen. Weiterhin wollen wir unsere Reisen nutzen, um Hilfstransporte 
								durchzuführen.
								
 
  
								§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
								a) Der Verein führt den Namen: Offroad-Travel e.V.
								 
								b) Der Verein hat den Sitz unter folgender Adresse: Bruno-Thum-Weg 8 ,01454 Radeberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kamenz eingetragen. 
								c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
								
  
								§ 2 Zweckbestimmung 
								Der Verein hat zum Ziel, behinderten und nichtbehinderten Menschen die gleichen Reisemöglichkeiten zu bieten, sie dabei zu unterstützen 
								über ihre -Grenzen- hinauszuwachsen und ihnen kulturelle Erlebnisse zu vermitteln, um auf diese Weise
								aktiv zu ihrer Gleichberechtigung und Integration beizutragen. Durch das gemeinsame Erleben fremder Länder, Sitten und Bräuche erlernen 
								Behinderte und Nichtbehinderte den gemeinsamen Umgang miteinander. So soll ein Beitrag zur Verständigung zwischen den Behinderten,  den 
								Nichtbehinderten und den fremden Kulturen geleistet werden.  	 
								Gleichzeitig sollen hilfsbedürftige Menschen in strukturell schwach entwickelten 
								Gebieten im Ausland  durch das Verteilen von Sachspenden und -mitteln unterstützt werden. Dabei sollen die behinderten Menschen unmittelbar 
								mit einbezogen werden. 
								Der Verein erreicht seine Ziele durch: 
								   - Information der Öffentlichkeit durch Reiseberichte und Vorträge der Reiseteilnehmer 
								   - Internetpräsentation 
								   - Einwerben von Sach- und Geldspenden 
								   - Vermittlung von Kontakten mit geeigneten Partnern 
								Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der 
								Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur 
								für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine 
								Zuwendungen aus  Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.  Keine Person 
								darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
								
  
								§ 3 Mitgliedschaft 
								a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 
								b) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. 
								c) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. 
								d) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die  Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern. 
								e) Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht  haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
								erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder  und 
								können insbesondere an sümtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.
  
								§ 4 Rechte und Pflichten 
								a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber 
								dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antrüge zu stellen.  In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch 
								schriftliche Vollmacht (§ 9) ausgeübt werden. 
								b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu 
								unterstützen.
								
  
								§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft 
								a) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der 
								Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. 
								Die Mitgliedschaft beginnt mit  dem Beitragseingang und der schriftlichen Anerkennung der Satzung. 
								b) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des 
								Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. 
								c) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. 
								d) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist 
								von einem Monat (d.h. nach §1c spätestens am 30.11.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 
								e) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober 
								Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei 
								Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
								mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. 
								Der Betroffene ist zur nächsten Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Erst der mehrheitliche Beschluss der Mitgliederversammlung, 
								der im Protokoll zu vermerken ist, bestütigt den Ausschluss. Wenn der Ausgeschlossene nicht erscheint, muss der Beschluss
								trotzdem besprochen und protokolliert werden. 
								f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
								von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
								Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
								
  
								§ 6 Mitgliedsbeiträge 
								a) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils 
								gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 
								b) Die Beiträge werden monatlich für den darauffolgenden Monat bezahlt, bzw. halbjährlich im vorraus.
  
								§ 7 Organe des Vereins 
								Organe des Vereins sind:      Die Mitgliederversammlung 
								                     
								                     
								         Der Vorstand
								
  
								§ 8 Mitgliederversammlung 
								a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden, oder einer von ihm beauftragten Person geleitet. 
								Sie hat folgende Aufgaben: 
								- über die Satzung, Änderung in der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu
								bestimmen 
								- über die Beitragsordnung zu bestimmen 
								- Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
								- Anerkennung der Jahresberichte, inklusive der Rechnungslegung 
								- Entlastung des Vorstands (sie stellt ein Verzicht auf Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber dem Gremienmitgliedern für 
								solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversamm- lung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren) 
								- im Wahljahr nach § 10b den Vorstand wählen 
								- Behandlung von Anträgen der Mitglieder 
								- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr 
								b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens  einmal im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. 
								Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die  
								dem Verein letzte bekannte Mitgliedsadresse, oder per E-Mail. 								
								c) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich 
								einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen  den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt 
								werden. 
								d) Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, 
								wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt 
								(Dringlichkeitsanträge). 
								e) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 
								wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Stimmenberechtigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe 
								vom Vorstand verlangt.
								
  
								§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit 
								a) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Diese kann mit
								einer schriftlichen Vollmacht, die bei der Mitgliederversammlung vorgezeigt und im
								Protokoll vermerkt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
								Allerdings kann ein Mitglied nur maximal zwei Vollmachten übernehmen. 
								b) Wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind, ist
								die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sollten nicht genügend Mitglieder zur
								Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein, ist dies zu protokollieren und
								nur die Anwesenden (inklusive Vollmachten) stimmen ab. Über Änderungen der
								Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsord- nung oder andere
								grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, darf dann jedoch
								nicht entschieden werden.	 
								c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen
								(inklusive Vollmachten). Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme
								des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen. 
								d) Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und
								Beitragsordnung oder andere grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit
								hinausgehen, müssen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden (ohne
								Vollmachten) beschlossen werden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt.
								 Die Stimme des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen. 
								e) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder
								Zuruf. Verlangen mindestens zwei Mitglieder, eine geheime Abstimmung
								vorzunehmen, muss der Versammlungsleiter  diese durchführen.
								
  
								§ 10 Vorstand 
								a) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 
								- Vorsitzender 
								- Stellvertretender Vorsitzender 
								b) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die
								unbegrenzte Wiederwahl von Vereinsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben
								die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Turnus für die
								Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters soll sich überschneiden. 
								c) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
								Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern
								verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. 
								d) Der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende sind jeweils allein
								vertretungsberechtigt.  Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß
								§ 26 BGB. 
								e) Der Vorsitzende ist allein beschlussfähig, oder bei Nichterreichbarkeit der
								stellvertretende Vorsitzende. 
								f) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand
								eine Ergänzungs- wahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
								Mitgliederversammlung bedarf.
								
  § 11 Bekundung von Beschlüssen 
								Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
								schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
								Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.
								
  
								§ 12 Auflösung des Vereins 
								a) Die Auflösung des Vereins hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit
								der im §9 Abs. d) festgelegten Stimmenmehrheit zu erfolgen. 
								b) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
								die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließendes beschließt. 
								c) Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens, dürfen erst nach
								Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. 
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