Satzung des Offroad-Travel e.V.

Präambel

Das Erforschen fremder Länder und Kulturen gehört von jeher zu dem, was Menschen bewegt und geleitet hat. Das Kennenlernen von fremden Kulturen, Sitten, Bräuchen, Ländern, Leuten und der Austausch mit Gleichgesinnten, das sind einige der wichtigsten Aspekte in unserem Verein. Dieses Ziel wollen wir mit Menschen teilen, die auf Grund einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind bzw. den Mut nicht finden, alleine auf Entdeckungsreise zu gehen. Weiterhin wollen wir unsere Reisen nutzen, um Hilfstransporte durchzuführen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen: Offroad-Travel e.V.

b) Der Verein hat den Sitz unter folgender Adresse: Bruno-Thum-Weg 10 ,01454 Radeberg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter VR 8895 eingetragen.

c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Verein hat zum Ziel, behinderten und nichtbehinderten Menschen die gleichen Reisemöglichkeiten zu bieten, sie dabei zu unterstützen über ihre „Grenzen“ hinauszuwachsen und ihnen kulturelle Erlebnisse zu vermitteln, um auf diese Weise aktiv zu ihrer Gleichberechtigung und Integration beizutragen. Durch das gemeinsame Erleben fremder Länder, Sitten und Bräuche erlernen Behinderte und Nichtbehinderte den gemeinsamen Umgang miteinander. So soll ein Beitrag zur Verständigung zwischen den Behinderten, den Nichtbehinderten und den fremden Kulturen geleistet werden. Gleichzeitig sollen hilfsbedürftige Menschen in strukturell schwach entwickelten Gebieten im Ausland durch das Verteilen von Sachspenden und –mitteln unterstützt werden. Dabei sollen die behinderten Menschen unmittelbar mit einbezogen werden.

Der Verein erreicht seine Ziele durch:

  • Information der Öffentlichkeit durch Reiseberichte und Vorträge der Reiseteilnehmer
  • Internetpräsentation
  • Messepräsentation
  • Einwerben von Sach- und Geldspenden
  • Vermittlung von Kontakten mit geeigneten Partnern
  • Betreiben einer Selbsthilfewerkstatt für Behinderte
  • Betreiben einer barrierefreien Begegnungsstätte

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

b) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

c) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.

d) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern.

e) Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch schriftliche Vollmacht (§ 9) ausgeübt werden.

b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitragseingang und der schriftlichen Anerkennung der Satzung.

b) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

c) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

d) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (d.h. nach §1c spätestens am 30.11.) gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

e) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene ist zur nächsten Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Erst der mehrheitliche Beschluss der Mitgliederversammlung, der im Protokoll zu vermerken ist, bestätigt den Ausschluss. Wenn der Ausgeschlossene nicht erscheint, muss der Beschluss trotzdem besprochen und protokolliert werden.

f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

a) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

b) Die Beiträge werden monatlich für den darauffolgenden Monat bezahlt, bzw. halbjährlich im Voraus.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden, oder einer von ihm beauftragten Person geleitet.

Sie hat folgende Aufgaben:

  • über die Satzung, Änderung in der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
  • über die Beitragsordnung zu bestimmen
  • Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Anerkennung der Jahresberichte, inklusive der Rechnungslegung
  • Entlastung des Vorstands ( sie stellt ein Verzicht auf Regressansprüche der Vereinsmitglieder gegenüber dem Gremienmitgliedern für solche Ansprüche dar, die auf Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt waren)
  • im Wahljahr nach § 10b den Vorstand wählen
  • Behandlung von Anträgen der Mitglieder
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr

b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens einmal im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein letzte bekannte Mitgliedsadresse, oder per E-Mail.

c) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

d) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

e) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Stimmenberechtigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

a) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Diese kann mit einer schriftlichen Vollmacht, die bei der Mitgliederversammlung vorgezeigt und im Protokoll vermerkt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Allerdings kann ein Mitglied nur maximal zwei Vollmachten übernehmen.

b) Wenn mehr als 2/3 der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten sind, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sollten nicht genügend Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein, ist dies zu protokollieren und nur die Anwesenden (inklusive Vollmachten) stimmen ab. Über Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsordnung oder andere grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, darf dann jedoch nicht entschieden werden.

c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen (inklusive Vollmachten). Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.
d) Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsordnung oder andere grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, müssen mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden (ohne Vollmachten) beschlossen werden. Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme des Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.

e) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf. Verlangen mindestens zwei Mitglieder, eine geheime Abstimmung vorzunehmen, muss der Versammlungsleiter diese durchführen

§ 10 Vorstand

a) Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassenwart

b) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vereinsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Turnus für die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters soll sich überschneiden.

c) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

d) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

§ 11 Bekundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit der im §9 Abs. d) festgelegten Stimmenmehrheit zu erfolgen.

b) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließendes beschließt.

c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

d) Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

Radeberg, 24.06.2017