Satzung des Offroad-Travel e.V.

Präambel
Das Erforschen fremder Länder und Kulturen gehört von jeher zu dem, was Menschen
bewegt und geleitet hat. Das Kennenlernen von fremden Kulturen, Sitten, Bräuchen,
Ländern, Leuten und der Austausch mit Gleichgesinnten, das sind einige der wichtigsten
Aspekte in unserem Verein. Dieses Ziel wollen wir mit Menschen teilen, die auf Grund einer
gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind bzw. den Mut
nicht finden, alleine auf Entdeckungsreise zu gehen. Weiterhin wollen wir unsere Reisen
nutzen, um Hilfstransporte durchzuführen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen: Offroad-Travel e.V.
b) Der Verein hat den Sitz unter folgender Adresse: Bruno-Thum-Weg 10 ,01454 Radeberg
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter VR 8895 eingetragen.
c) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

Der Verein hat zum Ziel, behinderten und nichtbehinderten Menschen die gleichen
Reisemöglichkeiten zu bieten, sie dabei zu unterstützen über ihre „Grenzen“
hinauszuwachsen und ihnen kulturelle Erlebnisse zu vermitteln, um auf diese Weise aktiv zu
ihrer Gleichberechtigung und Integration beizutragen. Durch das gemeinsame Erleben
fremder Länder, Sitten und Bräuche erlernen Behinderte und Nichtbehinderte den
gemeinsamen Umgang miteinander. So soll ein Beitrag zur Verständigung zwischen den
Behinderten, den Nichtbehinderten und den fremden Kulturen geleistet werden. Gleichzeitig
sollen hilfsbedürftige Menschen in strukturell schwach entwickelten Gebieten im Ausland
durch das Verteilen von Sachspenden und –mitteln unterstützt werden. Dabei sollen die
behinderten Menschen unmittelbar mit einbezogen werden.

Der Verein erreicht seine Ziele durch:
– Information der Öffentlichkeit durch Reiseberichte und Vorträge der Reiseteilnehmer
– Internetpräsentation
– Messepräsentation
– Einwerben von Sach- und Geldspenden
– Vermittlung von Kontakten mit geeigneten Partnern
– Betreiben einer Selbsthilfewerkstatt für Behinderte und Nichtbehinderte
– Betreiben einer barrierefreien Begegnungsstätte

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person
darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
b) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern sowie aus Ehrenmit-
gliedern.
c) Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
d) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern.
e) Ehrenmitglieder werden Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient
gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen
Versammlungen und Sitzungen des Vereins teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten

a) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht persönlich oder durch schriftliche Vollmacht (§ 9) ausgeübt werden.
b) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck, auch in der
Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den
schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der
Antragsteller/in mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitragseingang und der
schriftlichen Anerkennung der Satzung.
b) Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft)
müssen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
c) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder
Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
d) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zum letzten Tag des Folgemonats durch schriftliche Kündigung gegenüber dem
Vorstand mitgeteilt werden.
e) Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Dem Mitglied ist
unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen
Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene ist zur nächsten
Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Erst der mehrheitliche Beschluss der
Mitgliederversammlung, der im Protokoll zu vermerken ist, bestätigt den Ausschluss.
Wenn der Ausgeschlossene nicht erscheint, muss der Beschluss trotzdem besprochen und
protokolliert werden.

f) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§6 Mitgliedsbeiträge

a) Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen ist die jeweils gültige Gebührenordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
b) Die Beiträge werden monatlich für den darauffolgenden Monat bezahlt, bzw. halbjährlich
im Voraus.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
– Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird von dem Vorstandsvorsitzenden,
oder einer von ihm beauftragten Person geleitet.
Sie hat folgende Aufgaben:
– über die Satzung, Änderung in der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
– über die Beitragsordnung zu bestimmen
– Abnahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
– Anerkennung der Jahresberichte, inklusive der Rechnungslegung
– Entlastung des Vorstands ( sie stellt ein Verzicht auf Regressansprüche der Vereins-
mitglieder gegenüber dem Gremienmitgliedern für solche Ansprüche dar, die auf
Tatsachen beruhen, die der Mitgliederversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung
bekannt waren)
– im Wahljahr nach § 10b den Vorstand wählen
– Behandlung von Anträgen der Mitglieder
– Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlag für das laufende
Geschäftsjahr
b) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,
mindestens einmal im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung
erfolgt mindestens einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung, an die dem Verein letzte bekannte
Mitgliedsadresse, oder per E-Mail.
c) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich
eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
d) Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).

e) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von
mindestens einem Viertel der Stimmenberechtigen Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

§9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

a) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme. Diese kann mit einer
schriftlichen Vollmacht, die bei der Mitgliederversammlung vorgezeigt und im Protokoll
vermerkt werden muss, auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Allerdings kann ein
Mitglied nur maximal zwei Vollmachten übernehmen.
b) Wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend oder durch Vollmacht vertreten ist, ist die
Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sollten nicht genügend Mitglieder zur
Mitgliederversammlung anwesend oder vertreten sein, ist dies zu protokollieren und nur
die Anwesenden (inklusive Vollmachten) stimmen ab. Über Änderungen der Satzung,
Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsordnung oder andere
grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, darf dann jedoch nicht
entschieden werden.
c) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen (inklusive
Vollmachten). Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme des
Vorsitzenden, zählt im Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.
d) Änderungen der Satzung, Geschäftsordnung, Auflösung des Vereins und Beitragsordnung
oder andere grundsätzliche Fragen, die über die jährliche Arbeit hinausgehen, müssen mit
der absoluten Mehrheit der Anwesenden (ohne Vollmachten) beschlossen werden.
Enthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Die Stimme des Vorsitzenden, zählt im
Falle der Stimmengleichheit als zwei Stimmen.
e) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder
Zuruf. Verlangen mindestens zwei Mitglieder, eine geheime Abstimmung vorzunehmen,
muss der Versammlungsleiter diese durchführen

§ 10 Vorstand

a) Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– Vorsitzender
– 1. Stellvertretender Vorsitzender
– 2. Stellvertretender Vorsitzender
– Kassenwart
– Beisitzer
b) Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vereinsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Turnus für die Amtszeit
des Vorsitzenden und seines Stellvertreters soll sich überschneiden.
c) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung
geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse
für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
d) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
e) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor seiner regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand eine
Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung bedarf.


§ 11 Bekundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins hat durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit der im
§9 Abs. d) festgelegten Stimmenmehrheit zu erfolgen.
b) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit
die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließendes beschließt.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband,
Landesverband Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder
mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
d)Beschlüsse über die künftigen Verwendungen des Vermögens, dürfen erst nach
Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 13 Pflichtarbeitsstunden

Jedes Mitglied verpflichtet jährlich Pflichtarbeitsstunden abzuleisten. Nicht geleistete
Stunden werden finanziell durch das jeweilige Mitglied ausgeglichen. Im Vorfeld werden
die Arbeitsaufgaben festgelegt und aufgeteilt durch den Vorstand oder Werkstattwart. Die
Arbeitsstunden sind in die vorgefertigten Dateikarten eigenverantwortlich und
vertrauensvoll einzutragen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und die Höhe des
Ausgleichsgeld werden jeweils in der JHV für das laufende Jahr festgelegt. Die Höhe der
Ausgleichszahlung wird in der Gebührenordnung niedergeschrieben.

§ 14 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz- Grundverordnung und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und
sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins
gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig
sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit Offroad-Travel e.V. •
kontakt@offroad-travel.org • Bruno-Thum-Weg 8, 01454 Radeberg • www.offroad-
travel.org feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist
es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.





Radeberg, 02.07.2021